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Actually we have our General Terms and Conditions just only in german language.
Allgemeine Geschäftsbedingungen RAYEN INTEC GmbH
1. Allgemeines
1.1 Die Grundlage
der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber/Käufer und Auftragnehmer/Verkäufer
bildet das Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie die nachfolgenden „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der RAYEN INTEC GmbH“.
1.2 Für die Geschäftsbeziehung zwischen
RAYEN INTEC GmbH und dem Auftraggeber - auch für alle zukünftigen Geschäfte - gelten
ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt
der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt
RAYEN INTEC GmbH nicht an, es sei denn, RAYEN INTEC GmbH hätte ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Durch Unterschriftsleistung auf dem Auftrag gelten
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart.
2 Vertragsschluss und Rücktritt
2.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag gilt erst dann
als angenommen, wenn er innerhalb von 3 Wochen nach Eingang von RAYEN INTEC GmbH
schriftlich bestätigt oder die Lieferung bereits ausgeführt wurde.
2.2 Nebenabreden,
Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsantrag bzw.
Abschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Auftragsänderungen können
nur in gegenseitiger Vereinbarung durchgeführt werden und bedürfen ebenfalls der
Schriftform.
2.3 Der Auftragnehmer ist nach Bestellung bei RAYEN INTEC GmbH 3 Wochen
an seinen Auftrag gebunden. Bei Stornierung eines Auftrages werden Stornierungsgebühren
in Höhe von 3% des Auftragswertes, mindestens aber 15 € erhoben.
2.4 Angegebene
Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich
vereinbart
2.5 RAYEN INTEC GmbH behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn
die Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschafft
werden kann. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich darüber informiert, dass
die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht. Bei bereits bezahltem Kaufpreis wird
dieser unverzüglich erstattet.
2.6 Bei nachträglichen Wünschen des Auftraggebers
zur Änderung oder Ergänzung des vertraglichen Leistungsinhalts verlängert sich die
vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang
2.7
(1) Eine Verlängerung der Lieferzeit
tritt auch ein bei:
a) Vorliegen außerhalb des Willens von RAYEN INTEC GmbH liegenden
unvorhergesehenen Ereignissen, wie z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote,
etc. oder
b) Verzögerungen oder Ausfällen bei der Anlieferung von vertragsgegenständlichen
Teilen an RAYEN INTEC GmbH, etc. oder
c) Streik bzw. Aussperrung bei RAYEN INTEC
GmbH
(2) Sinngemäß gilt Absatz 1 (a – c) auch dann, wenn diese Umstände bei einem
Lieferanten oder Unterlieferanten von RAYEN INTEC GmbH vorliegen.
(3) In den Fällen
des Absatzes 1 bleiben die Rechte des Kunden aus §323 BGB unberührt.
2.8 Ist ein
Leistungshindernis nicht nur vorübergehend und nicht von RAYEN INTEC GmbH verschuldet,
ist RAYEN INTEC GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Auftraggeber stehen
in diesem Fall keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertragsrücktritt gegen RAYEN
INTEC GmbH zu.
2.9 Wenn erkennbar ist, dass der Auftraggeber nicht in der Lage ist,
seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist RAYEN INTEC GmbH berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten, Vorkasse zu verlangen oder bei vereinbarter Teilzahlung
die Vorbehaltsware zurückzufordern.
2.10 RAYEN INTEC GmbH kann Konstruktions- und
Formänderungen des Vertraggegenstandes vornehmen, soweit diese Veränderungen nicht
grundlegend sind und durch diese Veränderungen der gewöhnliche oder vertragsgemäße
Zweck unerheblich eingeschränkt wird.
3 Lieferung
3.1 Ist keine andere Lieferform
vereinbart, erfolgt Abholung der Ware durch den Auftraggeber ab Lager RAYEN INTEC
GmbH. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der zu liefernden Sachen geht auf den Auftraggeber über, sobald sie dem Auftraggeber
übergeben wurden. Gleiches gilt, sobald eine Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von RAYEN INTEC GmbH
verlassen hat. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
3.2 Die Warenanlieferungen erfolgen,
so nicht anders schriftlich vereinbart, über eigene Anlieferung oder unfrei per
Paketdienst oder.
3.3 Die Warenanlieferung ist unverzüglich auf Vollständigkeit
und Übereinstimmung mit dem Lieferschein/ Rechnung zu überprüfen. Diesbezügliche
Reklamationen, die später als 3 Arbeitstage nach der Anlieferung bei uns eintreffen,
können nicht mehr berücksichtigt werden.
3.4 Transportschäden sind innerhalb von
5 Werktagen nach schriftlich an RAYEN INTEC GmbH zu melden.
4 Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferte Ware steht unter allen Formen des erweiterten Eigentumsvorbehalts.
4.2 RAYEN INTEC GmbH behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen
Zahlung aller RAYEN INTEC GmbH zustehenden Forderungen, einschließlich aller Nebenkosten,
wie beispielsweise Verpackungs- und Versandkosten vor.
4.3 Bei Einbau in fremde
Waren durch den Auftraggeber wird RAYEN INTEC GmbH Miteigentümerin an den neu entstehenden
Produkten im Verhältnis des Wertes der durch die von ihr gelieferten Waren zu den
mitverwendeten fremden Produkten.
4.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die von RAYEN
INTEC GmbH unter dem beschriebenen Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern. Bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
mit RAYEN INTEC GmbH tritt der Auftraggeber seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung
an RAYEN INTEC GmbH ab.
4.5 Bei Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte
ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt und das
Eigentum von RAYEN INTEC GmbH hinzuweisen. Zusätzlich ist der Auftragnehmer verpflichtet,
RAYEN INTEC GmbH unverzüglich telefonisch oder per Fax unter Angabe des Sachverhalts
zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, RAYEN INTEC GmbH den Namen des
oder der Dritten, die eine Pfändung betreiben oder sonstige Beeinträchtigungen verursachen,
so mitzuteilen, dass RAYEN INTEC GmbH in der Lage ist, seine rechtlichen Interessen
dem Dritten gegenüber zu wahren.
4.6 RAYEN INTEC GmbH verpflichtet sich, die ihr
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, sofern ihr
Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
5 Preise Vereinbarte Preise
sind Nettopreise und verstehen sich in €. Die gesetzliche jeweilige Mehrwertsteuer
wird zuzüglich berechnet, ebenso wie die Verpackungs- und Versandkosten.
6 Zahlung
6.1 Für die Lieferung gelten die vereinbarten Zahlungsbedingungen (Bar- Nachnahme,
Verrechnungsscheck, Rechnungslegung). Erstbestellungen erfolgen prinzipiell gegen
Bar-Nachnahme.
6.2 Alle Zahlungen haben, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb
des auf den Rechnungen enthaltenen Zahlungsziels zu erfolgen. Bei Überschreiten
des benannten Zahlungsziels befindet sich der Auftraggeber ohne Mahnung im Zahlungsverzug.
6.3 Im Falle des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank fällig.
7 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung
7.1 Ein
Recht der Aufrechnung oder Abtretung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder von RAYEN INTEC GmbH anerkannt sind. Außerdem ist
er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8 Gewährleistung und Haftung
8.1 Für
alle von uns vertriebenen Produkte beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monaten gerechnet
ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche
auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht werden.
8.2 Es besteht kein Gewährleistungsanspruch auf Verschleißteile
und Verbrauchsmaterial. Ein Gewährleistungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann,
wenn ein Fabrikationsfehler vorliegt.
8.3 Offensichtliche Mängel hat der Auftragnehmer
RAYEN INTEC GmbH innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen. Auf Verlangen muss diese Mängelrüge
schriftlich erfolgen. Nach Ablauf dieser Rügefrist sind jegliche Gewährleistungsansprüche
wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. In diesem Sinne offensichtlich sind
Mängel, die so offen zutage treten, dass sie auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskäufer
ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne weiteres auffallen.
8.4 Bei mangelhafter
Lieferung ist der Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung durch kostenlose Nachbesserung,
kostenlosen Austausch der fehlerhaften Teile oder Ersatzlieferung berechtigt. Der
Auftraggeber muss zwei Versuche der Mängelbeseitigung des gleichen Mangels dulden.
Schlagen Nachbesserung, Austausch oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der
Auftraggeber die anteilmäßige Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Kaufvertrages verlangen.
8.5 RAYEN INTEC GmbH ist nur gegenüber dem Auftraggeber
gewährleistungspflichtig. Leistungen gegenüber Dritten werden nur nach schriftlicher
Vereinbarung mit dem Auftraggeber erbracht.
8.7 Sind die aufgetretenen Fehler auf
Umstände zurückzuführen, die RAYEN INTEC GmbH nicht zu vertreten hat, sondern die
aus der Sphäre und dem Risikobereich des Auftraggebers bzw. Endkunden stammen, entfällt
eine Gewährleistungspflicht. Dies gilt z. B. bei Störungen infolge Benutzung ungeeigneten
Betriebsmaterials oder im Falle einer Nichtbeachtung der Installationsvoraussetzungen.
Des weiteren entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe
am Kaufgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang
mit der Fehlermeldung an RAYEN INTEC GmbH nach, dass der Eingriff für den Fehler
nicht ursächlich war. Der Gewährleistungsanspruch erlischt auch bei fehlender oder
unzureichender Wartung.
8.8 Der Auftragnehmer soll Fehler, die bei vertragsgemäßer
Nutzung auftreten, RAYEN INTEC GmbH unverzüglich in nachvollziehbarer Form mit Angabe
der für die Fehlerbeseitigung notwendigen Informationen melden.
8.9 Bei den verkauften
Sachen findet die Fehlerbeseitigung am Sitz von RAYEN INTEC GmbH statt, es sei denn,
es wurde etwas anderes vertraglich vereinbart. Der Auftraggeber hat die Ware ordnungsgemäß
verpackt, einschließlich mitverkauften Zubehörs (z.B. Tastatur, Verbindungskabel,
etc.) anzuliefern.
8.10 Die Rücksendung defekter Geräte erfolgt ausschließlich auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
8.11 Rücksendungen, bei denen kein Fehler festgestellt
wird (z.B. Bedienungsfehler des Auftraggebers), sind kostenpflichtig und werden
dem Auftraggeber mit eine Bearbeitungspauschale von 25,- €, zuzüglich Versandkosten
und MwSt. in Rechnung gestellt.
8.12 Ein Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen,
wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder nicht anhand von maschinell erzeugten
Ausgaben aufgezeigt werden kann.
8.13 Auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführte
Software-Installationen, wie z.B. Betriebssystempreloads sind kostenfrei und werden
nicht Vertragsbestandteil. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang
mit ausgeführten Software-Installationen sind ausgeschlossen.
8.14 Bei Reparaturen
werden Datenträger in der Regel formatiert. Für nicht erfolgte Datensicherung und
Datenverluste, die sich in Folge einer Instandsetzung ergeben, übernimmt RAYEN INTEC
GmbH daher keine Haftung.
8.15 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
RAYEN INTEC GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere haftet RAYEN INTEC GmbH nicht für entgangenen
Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
8.16 Soweit die Haftung
von RAYEN INTEC GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
8.17 Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber Ansprüche
aus §§1,4 Produkthaftungsgesetz geltend macht.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort ist Saalfeld
9.2 Als Gerichtsstand wird vereinbart, soweit Auftraggeber/Käufer
prorogationsfähig ist, das für den Streitwert zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers/
Verkäufers.
10. Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in der Vereinbarung
eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke
soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem beabsichtigten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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